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Art. 7 BayPrG
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPrG
Gliederungs-Nr.: 2250-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayPrG – Impressum bei Druckwerken

(1) Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.

(2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.

(3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten.