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Art. 7 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Jagdreviere, Hegegemeinschaften → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayJG – Verantwortlicher Revierinhaber

(1) Derjenige, dem die Ausübung des Jagdrechts in einem Jagdrevier zusteht (Jagdausübungsberechtigter), ist verpflichtet, dort das Jagdrecht auszuüben. Er ist der für die Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes verantwortliche Revierinhaber.

(2) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdreviers eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes), so hat er der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 verantwortliche Personen zu benennen, wenn die Jagd nicht durch Verpachtung ausgeübt wird. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn und solange der Revierinhaber aus Gründen, die in seiner Person liegen, an der Ausübung des Jagdrechts einschließlich des Jagdschutzes längere Zeit verhindert ist.

(4) Mitpächter oder mehrere für ein Jagdrevier verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 2 haben auf Verlangen der Jagdbehörde einen von ihnen als Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber der Jagdbehörde in allen die Jagdausübung in dem Jagdrevier betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.