Art. 7 BayImSchG, Emissionskataster

Für Untersuchungsgebiete und besonders gefährdete oder schutzbedürftige Gebiete wird vom Landesamt für Umwelt ein Emissionskataster nach § 46 BImSchG aufgestellt. Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit bestimmt die besonders gefährdeten oder schutzbedürftigen Gebiete.