Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 7 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayBesG – Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

1Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. 2Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.