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Art. 7 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung → 1. Abschnitt – Leistungen an Mitglieder des Bayerischen Landtags

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayAbgG – Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten. Während jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Bayerischen Landtags nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro bei einer Vollversammlung, 50 Euro bei einer Ausschusssitzung von der Kostenpauschale einbehalten. Bleibt ein Mitglied des Landtags einer Sitzung, die sich über den ganzen Tag erstreckt, vormittags oder nachmittags fern, ermäßigt sich der Abzugsbetrag auf die Hälfte. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Bayerischen Landtags, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer geheimen Wahl, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Ältestenrats oder durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag.

(2) Einem Mitglied des Bayerischen Landtags, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer geheimen Wahl nicht teilnimmt oder das bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch Namensaufruf nicht anwesend ist, werden 25 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Der Betrag kommt für einen Tag höchstens viermal zum Abzug und nur insoweit, als der Abzug 100 Euro bei einer Vollversammlung nicht übersteigt.

(3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Mitglied im Auftrag des Bayerischen Landtags an einer sonstigen Veranstaltung teilnimmt.

(4) Während der Wahrnehmung von Mutterschutzfristen oder ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit finden die Abs. 1 und 2 insoweit Anwendung, als nur eine hälftige Kürzung erfolgt. Das Gleiche gilt ab dem 15. Tag, an dem ein Mitglied des Bayerischen Landtags ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen betreuen muss.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Vollsitzungen der Fraktionen.