Gesetze

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Art. 7 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin

Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,BE
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 AG BGB

§ 1

(weggefallen)

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Die in den §§ 1 und 2 vorgeschriebene Genehmigung ist nicht erforderlich zu einem Erwerb, der auf Grund einer nach Maßgabe des Artikels 6 genehmigten Schenkung oder Zuwendung von Todes wegen erfolgt.