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Art. 7 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt

Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AGFGO
Gliederungs-Nr.: 35-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 AGFGO – Zuständigkeit
(zu § 184 FGO)

Ist eine Sache beim In-Kraft-Treten der Finanzgerichtsordnung bei einem anderen Gericht anhängig, so richtet sich die Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften.