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Art. 79a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → f) – Annahme von Belohnungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 79a BayBG – Verfall (1)

(1) 1Hat der Beamte eine Belohnung oder ein Geschenk unter Verstoß gegen Art. 79 angenommen, so wird der Verfall dieser Gegenstände angeordnet. 2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Dienstherr nicht der Freistaat Bayern ist und dem Dienstherrn wegen eines mit der Annahme des Geschenks oder der Belohnung in Zusammenhang stehenden Dienstvergehens ein Anspruch auf Schadens- oder Wertersatz gegen den Beamten zusteht.

(2) Die Anordnung des Verfalls erfolgt durch die nach Art. 79 Sätze 2 und 3 zuständige Dienstbehörde.

(3) 1Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. 2Sie kann sich darüber hinaus auf die Gegenstände erstrecken, die der Beamte durch Veräußerung eines erlangten Gegenstands oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat. 3Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, ordnet die nach Abs. 2 zuständige Dienstbehörde den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

(4) 1Wird der Verfall eines Gegenstands angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Bestandskraft der Entscheidung auf den Freistaat Bayern über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.

(5) Der Beamte hat dem Freistaat Bayern die verfallenen Gegenstände herauszugeben.

(6) §§ 73b und 73c Abs. 1 des Strafgesetzbuchs gelten entsprechend.

(7) Die Anordnung des Verfalls nach dieser Vorschrift unterbleibt, soweit der strafrechtliche Verfall angeordnet worden ist oder angeordnet werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).