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Art. 79 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

6. Abschnitt – Die Rechtsprechung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 79 Verf

(1) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, die die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Durch Gesetz können Altersgrenzen festgesetzt werden, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

(2) Die Ernennung, der Amtseid und die Rechtsstellung der Richter werden im Übrigen durch Gesetz geregelt.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass bei der Ernennung und Anstellung der Richter ein Richterwahlausschuss mitwirkt.