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Art. 79 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. Kapitel – Der Landtag

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 79 SVerf

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse und Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.