Art. 79 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen → Abschnitt 3 – Beschränkung der Vornahme von Amtshandlungen
Art. 79 BayBG – Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.
(2) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.