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Art. 79 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → f) – Annahme von Belohnungen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 79 BayBG – Annahmeverbot (1)

1Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. 3 Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).