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Art. 78a BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

IV. – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 78a BayRiG – Begrenzte Dienstfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl S. 118). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl S. 118).

(1) Von der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn

  1. 1.
    er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit),
  2. 2.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Herabsetzung des Dienstes zulässt und
  3. 3.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Der Dienst des Richters ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.

(3) Art. 78 gilt entsprechend.