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Art. 78 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

6. Abschnitt – Die Rechtsprechung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 78 Verf

(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte sind unzulässig.

(2) Vor Gericht hat jede Person Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Jede Person hat Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren und das Recht auf Verteidigung. Die Öffentlichkeit darf nur nach Maßgabe des Gesetzes ausgeschlossen werden.