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Art. 78 Verf
Verfassung des Landes Hessen
Landesrecht Hessen

Zweiter Hauptteil – Aufbau des Landes → IV. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Hessen
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HE
Gliederungs-Nr.: 10-1
gilt ab: 01.12.1946
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1946 S. 229 vom 18.12.1946

Art. 78 Verf

(1) 1Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage gebildetes Wahlprüfungsgericht. 2Es entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.

(2) (1) Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl machen eine Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen.

(3) (1) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden höchsten Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode gewählten Abgeordneten.

(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 15. Februar 2001 (BGBl. I S. 341)

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1 .

    Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Hessen, Seite 229), soweit darin bestimmt ist, dass im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, eine Wahl ungültig machen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

  2. 2.

    Artikel 78 Absatz 3 der Verfassung des Landes Hessen und §§ 1, 2 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen vom 5. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Seite 93) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen ist mit Artikel 92 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

  3. 3.

    Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:

    Ein Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag wird nicht vor Ablauf eines Monats nach seiner Verkündung wirksam.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.