Art. 78 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → VI. – Die Verwaltung
Art. 78 LV
Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:
"Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.