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Art. 78 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → VI. – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 78 LV

Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:

"Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.