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Art. 78 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → c) – Rechtskraft

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 78 BayDO – Rechtskraft der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts(1)

(1) Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Zurücknahme dem Verwaltungsgericht zugeht.

(2) Endgültige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).