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Art. 77 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → e) – Nebentätigkeit und Tätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 77 BayBG – Ausführungsverordnung (1)

(1) 1Die zur Ausführung der Art. 73 bis 76 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann auch bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinn dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er nach beamtenrechtlichen Rechtsvorschriften zu führen hat,
  3. 3.
    inwieweit der Beamte Auskunft über eine Vergütung aus einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit zu erteilen hat,
  4. 4.
    unter welchen Voraussetzungen der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und welches Entgelt er hierfür zu entrichten hat,
  5. 5.
    das Nähere hinsichtlich der Auskunftspflicht nach Art. 73 Abs. 3 Satz 6 und Abs. 5 Satz 3, Art. 74 Abs. 2 und 3, der Schätzung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 4, Art. 74 Abs. 3 sowie der Unentgeltlichkeit nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2.

(2) 1Im staatlichen Bereich kann das zuständige Staatsministerium in Ergänzung einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Höhe der Vergütung für eine Nebentätigkeit durch Verwaltungsvorschriften regeln. 2Wird eine Verwaltungsvorschrift nicht erlassen, ist die Höhe der Vergütung vom zuständigen Staatsministerium durch Einzelentscheidung zu bestimmen. 3Verwaltungsvorschriften und Einzelentscheidungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).