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Art. 76 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 2. Abschnitt: – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 76 Verf – (Volksinitiative)

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muss von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung.

(2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.