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Art. 76 Verf
Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Von den Organen und Aufgaben des Landes → Fünfter Abschnitt – Der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NW
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 76 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und aus fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch sieben stellvertretende Mitglieder persönlich vertreten.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag ohne Aussprache mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist ausgeschlossen. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein.

(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.