Art. 76 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → VI. – Die Verwaltung
Art. 76 LV
Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.