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Art. 76 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → VI. – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 76 LV

Gemeinden und Gemeindeverbände können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Vorschriften der Artikel 71 bis 75 verletze.