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Art. 76 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Landkreiswirtschaft → 4. Abschnitt – Unternehmen des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 76 LKrO – Eigenbetriebe

(1) Eigenbetriebe sind Unternehmen des Landkreises, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden.

(2) Für Eigenbetriebe bestellt der Kreistag eine Werkleitung und einen Werkausschuss.

(3) 1Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. 2Sie ist insoweit zur Vertretung nach außen befugt; der Kreistag kann ihr mit Zustimmung der Landrätin oder des Landrats weitere Vertretungsbefugnisse übertragen. 3Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 4Der Kreistag kann mit Zustimmung der Landrätin oder des Landrats der Werkleitung für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Eigenbetrieb die personalrechtlichen Befugnisse in entsprechender Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 übertragen.

(4) 1Im übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Kreistag sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht. 2Der Werkausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinn der Art. 29 und 40 Abs. 2 Satz 2. 3Im Fall des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 sollen Befugnisse gegenüber Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Eigenbetrieb auf den Werkausschuss übertragen werden.

(5) 1Die Art. 55 Abs. 1 bis 3, Art. 56, 61, 63 bis 66, 67 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2, Art. 69, 71, 86 Abs. 4 und Art. 87 gelten entsprechend. 2Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt.

(6) 1Der Landkreis kann Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) ganz oder teilweise nach den Vorschriften über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe führen, wenn die Abweichung von den allgemeinen kommunalwirtschaftlichen Vorschriften nach Art und Umfang der Einrichtung zweckmäßig ist. 2Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von Einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen.