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Art. 76 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 76 EGStGB – Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit

In § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.