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Art. 75 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt VIII – Aufsicht

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 75 BayHSchG – Informationsrecht, Aufsichtsmittel

(1) 1Das Staatsministerium ist befugt, sich über die Angelegenheiten der Hochschulen zu unterrichten. 2Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich berichten und Akten vorlegen lassen.

(2) 1Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Hochschulen beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 2Kommen die zuständigen Stellen der Hochschule einer Anordnung des Staatsministeriums im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist nach oder erfüllen sie sonst binnen einer vom Staatsministerium gesetzten Frist die ihnen nach Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten nicht, so kann das Staatsministerium die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen an ihrer Stelle treffen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Hochschulsatzungen entsprechend.

(3) 1Soweit die Aufsichtsmittel nach Abs. 2 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, von Fakultäten und von Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Staatsministerium Beauftragte bestellen oder durch die Hochschulleitung bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen im erforderlichen Umfang wahrnehmen. 2Ist die Ordnung und Sicherheit an einer Hochschule in solchem Maß gestört, dass sie nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage ist, kann das Staatsministerium eine Hochschule ganz oder teilweise vorübergehend schließen oder den Präsidenten oder die Präsidentin damit beauftragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).