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Art. 75 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 75 BayDG – Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

(1) 1Im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde den ehemaligen Beamten, Beamtinnen, Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen, die gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen haben, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie ihr Wissen über Tatsachen offenbart haben, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 336 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. 2Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) 1Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

  1. 1.
    Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
  2. 2.
    Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ergäbe.

2Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten oder die frühere Beamtin kann erst erfolgen, wenn dieser oder diese die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) 1Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin den Verlust der Versorgungsbezüge nach Art. 80 BayBeamtVG zur Folge hätten. 2Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 v.H. der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes bereits bestanden hatte.