Art. 75 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Berlin
Anlegung von Mündelgeld
Art. 75 AG BGB
§ 1
(1) Eine in Preußen bestehende öffentliche Sparkasse kann durch den Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Landgerichtspräsidenten zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen werden.
(2) Die Erklärung und die Rücknahme sind durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
§ 2
(weggefallen)