Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 74 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 74 Verf – Mehrheiten und Minderheiten der Mitglieder des Landtages

Mehrheiten oder Minderheiten der "Mitglieder des Landtages" im Sinne dieser Verfassung werden nach der gesetzlichen Mitgliederzahl berechnet.