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Art. 74 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 74 BayDG – Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 11 Abs. 3 oder Art. 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder der Aberkennung des Ruhegehalts. 2Bis zur Höhe des in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags sind Abschlagszahlungen zu leisten, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die auf der Nachversicherung beruhenden Rentenansprüche insoweit an den Dienstherrn abtritt.

(2) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmen.

(3) 1Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. 2Frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Kommen sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihnen der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

(4) 1Die Regelung des Unterhaltsbeitrags obliegt dem Dienstherrn, bei Beamten und Beamtinnen des Staates den nach Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG bestimmten Behörden. 2 Art. 5 BayBeamtVG gilt entsprechend.