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Art. 74 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 74 AGBGB – Kosten

(1) Im ersten Rechtszug wird eine doppelte Gebühr, mindestens aber 126 Euro erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Endentscheidung getroffen wurde, wird eine halbe Gebühr erhoben, mindestens aber 31,50 Euro. Für die Gebührenbemessung ist maßgeblich der Wert

  1. 1.

    der betroffenen Belastung oder, sofern geringer, des Grundstückteils (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder

  2. 2.

    der Drittbelastung oder, sofern geringer, des aufgehobenen Rechts (Art. 72 Abs. 1 Satz 2).

(2) Das Verfahren ist abweichend von Abs. 1 gebührenfrei, wenn die Übertragung (Art. 72 Abs. 1 Satz 1) oder die Aufhebung (Art. 72 Abs. 1 Satz 2) unentgeltlich zu einem öffentlichen Zweck erfolgt.

(3) Für den zweiten Rechtszug gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Im Übrigen sind die für Gerichte geltenden Bestimmungen des Kapitels 1 Abschnitt 1 bis 4, Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 und 3, Abschnitt 6 und 7 sowie §§ 55, 57, 59 und 77 bis 84 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) entsprechend anzuwenden. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach Anlage 2 Tabelle B GNotKG.