Art. 73 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT VI – Die Verwaltung
Art. 73 VvB – Ausschüsse und Bürgerdeputierte
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung setzt zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse ein.
(2) Nach näherer Bestimmung durch Gesetz können den Ausschüssen neben Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung auch Bürgerdeputierte angehören. Die Bürgerdeputierten werden von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt; sie sind Inhaber von Ehrenämtern.