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Art. 73 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

3. Abschnitt – Vermögenswirtschaft → b) – Vom Landkreis verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 73 LKrO – Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung

1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung.