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Art. 73 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 73 EGStGB – Gesetz zu dem Übereinkommen über die Hohe See

In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. September 1972 zu dem Übereinkommen vom 29. April 1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 1089) werden nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder Geldstrafe" eingefügt.