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Art. 73 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Beteiligung der Personalvertretung → Kapitel 2 – Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 73 BayPVG – Dienstvereinbarungen

(1) Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 zulässig. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein; dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dienstvereinbarungen sind ferner zulässig für Regelungen

  1. 1.
  2. 2.

    des betrieblichen Gesundheitsmanagements,

  3. 3.

    nach den §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht, oder

  4. 4.

    zur Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung von Kurzarbeit in Dienststellen, Nebenstellen oder Dienststellenteilen unter den Voraussetzungen des § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der dazu ergangenen weiteren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht.

(2) Dienstvereinbarungen werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen. Sie sind von beiden Seiten in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.