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Art. 73 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt VII – Körperschaftsvermögen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 73 BayHSchG – Körperschaftshaushalt, Verwaltung, Rechnungslegung

(1) 1Die Hochschulen können Körperschaftsvermögen haben. 2Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen unbeschadet des Teils VI der Bayerischen Haushaltsordnung getrennt vom Landesvermögen. 3Es darf nur für Zwecke der Hochschule im Rahmen deren Aufgaben verwendet werden; etwaige Zweckbestimmungen bei Zuwendungen Dritter an die Körperschaft sind zu beachten.

(2) 1Die Hochschulleitung entscheidet über die Verwendung der Mittel des Körperschaftsvermögens auf der Grundlage des festgestellten Körperschaftshaushalts oder Wirtschaftsplans; Art. 106 BayHO ist nicht anzuwenden. 2Aus Rechtsgeschäften, die die Hochschule als Körperschaft abschließt, wird das Land weder berechtigt noch verpflichtet. 3Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule mit dem Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" abzuschließen.

(3) 1Die Hochschule kann sich mit ihrem Körperschaftsvermögen im Rahmen ihrer Aufgaben an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen; Entscheidungen und Maßnahmen nach Halbsatz 1 bedürfen der vorherigen Genehmigung des Hochschulrats. 2Die Haftung der Körperschaft ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. 3Art. 65 BayHO ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Staatsministerium an die Stelle des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums tritt.

(4) Soweit die Hochschule Körperschaftsbedienstete beschäftigt, gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern entsprechend.

(5) 1Körperschaftseigene Grundstücke sind unentgeltlich bereitzustellen, soweit und solange dies für Zwecke der Hochschule erforderlich ist. 2Mit staatlichen Mitteln bebaute körperschaftseigene Grundstücke, die nicht mehr Zwecken der Hochschule dienen, sind auf Verlangen dem Freistaat Bayern zu übereignen; er hat Anspruch auf Wertausgleich zum jeweiligen Verkehrswert, wenn die mit seinen Mitteln bebauten körperschaftseigenen Grundstücke an Dritte veräußert werden.

(6) 1Über die Ausführung des Körperschaftshaushalts oder Wirtschaftsplans ist durch die Hochschulleitung Rechnung zu legen. 2Die Rechnung ist dem Hochschulrat vorzulegen, der die Entlastung erteilt. 3Art. 109 Abs. 2 und 3 BayHO sind nicht anzuwenden; Art. 111 BayHO bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).