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Art. 73 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 5 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 73 BayDG – Erstattungsfähige Kosten

(1) 1Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. 2Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben,

(2) Kosten im Sinn des Art. 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.