Art. 72 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung
Art. 72 Verf
(1) Die Mitglieder der Landesregierung stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben; sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.