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Art. 72 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. Kapitel – Der Landtag

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 72 SVerf

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.

(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.