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Art. 72 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

3. Abschnitt – Vermögenswirtschaft → b) – Vom Landkreis verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 72 LKrO – Begriff; Verwaltung

(1) Vermögenswerte, die der Landkreis von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne dass eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Kreisvermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.

(2) 1Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Sie sind vom übrigen Kreisvermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, dass sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.

(3) 1Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. 2Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.