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Art. 72 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 4 – Dienstzeugnis

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 72 BayBG – Dienstzeugnis

1Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses wird auf Antrag von dem oder der letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit, die Führung und die Leistungen Auskunft geben.