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Art. 72 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Beamte und Geistliche als Vormünder

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AG BGB,NW
Gliederungs-Nr.: 40
Normtyp: Gesetz

Art. 72 AG BGB

(1) Wer ein Staatsamt oder ein besoldetes Amt in der Kommunal- oder Kirchenverwaltung bekleidet, bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft oder zur Fortführung einer vor dem Eintritt in das Amt übernommenen Vormundschaft der Erlaubnis der zunächst vorgesetzten Behörde. Das gleiche gilt für die Übernahme oder die Fortführung des Amtes eines Betreuers, Pflegers oder Beistandes. § 1 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden.

(3) Notare bedürfen der Erlaubnis nicht.