Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 71 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: Verf,ST
Gliederungs-Nr.: 100.3
Normtyp: Gesetz

Art. 71 Verf – Beendigung der Amtszeit

(1) Das Amt der Mitglieder der Landesregierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit zurücktreten. Mit jeder Beendigung des Amtes des Ministerpräsidenten endet auch das Amt der Minister.

(2) Nach Beendigung ihres Amtes sind der Ministerpräsident und auf dessen Ersuchen jeder Minister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch die Nachfolger weiterzuführen.