Art. 71 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 1 – Volksbegehren
Art. 71 LWG – Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens
(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest. Er ist dabei an die Auffassung der Gemeinde oder des Landratsamts über die Gültigkeit der Eintragungen nicht gebunden.
(2) Zur Rechtsgültigkeit des Volksbegehrens ist es erforderlich, dass das Verlangen nach Schaffung eines Gesetzes von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten gestellt worden ist.
(3) Der Landeswahlleiter macht das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens bekannt.