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Art. 71 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt VI – Beiträge und Gebühren

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 71 BayHSchG – Studienbeiträge und Gebühren

(1) 1Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studienbeitragsfrei. 2Dies gilt auch wenn die Immatrikulation zum Zweck einer Promotion erfolgt. 3Abweichend von Satz 1 werden Gebühren und Entgelte nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben.

(2) 1Für das Studium von Gaststudierenden und die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums erheben die Hochschulen Gebühren; von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an einem weiterbildenden Studium, die nicht Studierende oder Gaststudierende sind, sowie von Studierenden, die ausschließlich an Studienangeboten an einem ausländischen Standort außerhalb der Europäischen Union teilnehmen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben. 2Die Hochschulen erheben entsprechend dem erhöhten Aufwand für das Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang nach Art. 56 Abs. 4 Gebühren. 3Die Höhe der Gebühren ist nach dem Aufwand der Hochschule und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden oder Gaststudierenden zu bemessen. 4Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu bestimmen; darin werden insbesondere Ausnahmen von der Erhebung einer Gebühr nach Satz 1 geregelt und bestimmt, in welchen Fällen besonderer Härte von der Erhebung einer Gebühr nach Satz 2 abgesehen werden kann. 5Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge und zur Sicherung bestehender Studienbeitragsdarlehen und Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge besteht ein Sicherungsfonds als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der von der LfA Förderbank Bayern verwaltet wird. 2Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit geeigneten Dritten Kooperationsverträge über die Bereitstellung von Darlehen und die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds schließen. 3Die Hochschulen unterstützen die Bereitstellung sozialverträglicher Gebührendarlehen für berufsbegleitende Studiengänge. 4Sie sind verpflichtet, einen festzusetzenden Vomhundertsatz ihrer Einnahmen aus der Erhebung der Gebühren in einem berufsbegleitenden Studiengang an den Sicherungsfonds abzuführen; eine ausreichende Ausstattung des Sicherungsfonds muss gewährleistet bleiben. 5Das Nähere, insbesondere die Höhe des Vomhundertsatzes nach Satz 4, die Inanspruchnahme des Sicherungsfonds, die Darlehensberechtigung, die Mindestdarlehenshöhe, die Darlehensbedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(4) 1Für Hochschulprüfungen und staatliche Prüfungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. 3Etwaige Entgelte nach Satz 2 werden privatrechtlich erhoben.

(5) 1Die Hochschulen können für die besonderen Aufwendungen im Ausland bei der Auswahl ausländischer Studienbewerber und Studienbewerberinnen Gebühren von bis zu 50 EUR erheben; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie andere Staatsangehörige, die auf Grund völkerrechtlicher Abkommen Deutschen gleichgestellt sind. 2Die Hochschulen können ferner für die Eignungsprüfungen in künstlerischen Studiengängen nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Gebühren von bis zu 50 EUR erheben. 3Das Nähere, insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Gebühr sowie die Rückerstattung der Gebühr bei Immatrikulation an der Hochschule wird durch Satzungen der Hochschulen bestimmt, in denen auch festzulegen ist, in welchen Ausnahmefällen von der Erhebung einer Gebühr nach den Sätzen 1 und 2 abgesehen werden kann. 4Das Aufkommen an den nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen Gebühren steht den Hochschulen zu.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).