Art. 70 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Zweiter Abschnitt – Landesregierung
Art. 70 Verf – Ernennung der Beamten und Richter
Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes. Er kann dieses Recht übertragen.