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Art. 70 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 70 Verf

(1) Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.

(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(3) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(4) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.