Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 70 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 1 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 70 LWG – Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen, wenn

  1. 1.
    sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
  2. 2.
    sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen,
  3. 3.
    der Eingetragene nicht stimmberechtigt ist,
  4. 4.
    sie nicht auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten stehen,
  5. 5.
    sie nicht rechtzeitig geleistet worden sind,
  6. 6.
    sie außerhalb der amtlichen Eintragungsräume geleistet worden sind,
  7. 7.
    der Eintragungsschein ungültig ist, die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Die von einer beauftragten Hilfsperson gemäß Art. 69 Abs. 3 vorgenommene Eintragung ist nicht unwirksam, wenn die stimmberechtigte Person vor der Eintragung gestorben oder aus dem Wahlgebiet weggezogen ist oder sonst ihr Stimmrecht verloren hat.