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Art. 70 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 70 GO – Mittelfristige Finanzplanung

(1) 1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. 2Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) Als Unterlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(3) Im Finanzplan sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen.

(4) Der Finanzplan ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.