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Art. 6b BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 6b BayNatSchG – Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen; landschaftspflegerischer Begleitplan; Meldung der Ausgleichs- und Ersatzflächen (1)

(1) 1Die Entscheidungen und Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 und 5 trifft die für die Gestattung oder Anzeige zuständige Behörde. 2Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist; dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplans getroffen werden.

(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

(3) Die Vorlage zusätzlicher geeigneter Unterlagen kann verlangt werden, wenn die mit einem Antrag oder mit einer Anzeige vorzulegenden Unterlagen für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen im Sinn des Art. 6 nicht ausreichen und wenn die Behörde die Unterlagen nicht selbst oder nur mittels höheren Aufwands als der Verursacher beschaffen könnte.

(4) 1Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Ersatzmaßnahmen im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. 2Dies gilt auch in den Fällen des Art. 6a Abs. 7.

(5) 1Bei anderen Eingriffen als den in Absatz 4 genannten kann ein landschaftspflegerischer Begleitplan verlangt werden. 2Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Gegenstand des Gestattungsverfahrens und ist entsprechend dessen Ergebnis zum Inhalt des Bescheids zu machen.

(6) 1Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6a Abs. 1 und 3 zu gewährleisten. 2In den Fällen der Abs. 4 und 5 kann die in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde vom Verursacher verlangen, die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fristgerecht durch die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nachzuweisen; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde. 3Aus der Bestätigung muss sich ergeben, dass die Maßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von den festgesetzten Maßnahmen vorgenommen worden sind. 4Die Staatsregierung regelt die Anforderungen an die Zulassung, Fachkenntnis und Zuverlässigkeit von privaten Sachverständigen durch Rechtsverordnung. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Eingriffe durch Behörden.

(7) 1Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen sowie Flächen im Sinn des Art. 6a Abs. 3a werden im Ökoflächenkataster erfasst. 2Hierzu übermitteln die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden dem Bayerischen Landesamt für Umwelt rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereiteter Form. 3Die untere Naturschutzbehörde übermittelt in den Fällen des Art. 6a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 3a, die Behörden übermitteln in den Fällen des Art. 6a Abs. 7 die erforderlichen Angaben. 4Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).