Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

I. Abschnitt – Die Einzelperson → 1. – Freiheitsrechte

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 6 Verf

(1) Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Ausnahmegerichte sind unstatthaft.

(2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Strafen können nur verhängt werden auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren.

(4) Niemand darf zwei Mal für dieselbe Tat bestraft werden. Als schuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.