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Art. 6 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 6 SchwbBAG – Änderung der Eingliederungszuschussverordnung

(860-3-7)

§ 1 der Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die durch die Verordnung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 937) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"§ 1

Die Altersgrenze beim Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer und für besonders betroffene Schwerbehinderte wird für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals begonnen haben, auf die Vollendung des 50. Lebensjahres festgesetzt. Die Dauer der Förderung bei den besonders betroffenen älteren Schwerbehinderten im Alter vom vollendeten 50. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr darf 60 Monate nicht übersteigen."